Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme auf den informellen Augenschein vor Ort vom 7. Januar 2021 und führt aus, es seien ohne Weiteres gewisse Abweichungen gegenüber den bewilligten Plänen festgestellt worden. Möglicherweise seien aber nicht alle Abweichungen für sich baubewilligungspflichtig. Da die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2020 die vollständige Entfernung forderte und nicht eine Abweichung von den 8/11 BVD 110/2021/31