Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort fest, die Rüge betreffend im Dezember 2020 ausgeführten Arbeiten sei nicht zu hören. Gegenstand einer allfälligen Baubeschwerde könne nur die ursprüngliche Baubewilligung sein. Werde behauptet, eine Baute sei nicht im Einklang mit der Baubewilligung erstellt worden, wäre dies baupolizeilich abzuklären. Nachträgliche Arbeiten seien nicht Gegenstand des Baugesuchs und es seien auch keine baubewilligungspflichten Arbeiten ausgeführt worden. Weiter bestreitet er Grenzabstandsverletzungen.