Der Grenzabstand betrage nordseitig 19 cm und südseitig 16 cm. Weiter werde die Holzwand von einem seitlichen Kunstglasdach gedeckt, das mit einem vertikalen Kunstglasstück verbunden und verlängert sei. Der vergrösserte Gartensitzplatz sei somit gegenüber der Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. L.________ von der vergrösserten Abdeckung bis zum Balkon des Beschwerdegegners geschlossen. Auch sei die ganze Fläche des Sitzplatzes mit einem Holzboden überdeckt. Weder im Baugesuch noch in den eingereichten Plänen seien die Holzwand, das seitliche und vertikale Kunstglasstück oder der Holzboden vorgesehen resp. erwähnt worden.