a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Überbauungsordnung Nr. 5 «B.________» geltend. Ihrer Ansicht nach sei zum einen der Grenzabstand von 1.5 m in mehrfacher Weise nicht eingehalten und zum anderen sei durch die Baute die architektonische Gestaltung verletzt. Zur Begründung führt sie aus, im Dezember 2020 habe der Beschwerdegegner hinter der an der Parzellengrenze zum Grundstück Ins Grundbuchblatt Nr. L.________ stehenden Trennwand noch eine ca. 2 m hohe Holzwand angebracht. Der Grenzabstand betrage nordseitig 19 cm und südseitig 16 cm.