Das Widerrufsbegehren wurde erstmals in der Beschwerde an die BVD vorgebracht. Die Beschwerde wird daher gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG zur Behandlung des Widerrufsbegehrens zuständigkeitshalber an die Gemeinde Ins (Baubewilligungsbehörde) weitergeleitet. Eine Kopie der Beschwerde wurde der Gemeinde bereits am 1. März 2021 mit Verfügung des Rechtsamts der BVD zugestellt. 4. Abweichen der Sitzplatzüberdachung von der Baubewilligung