__ unterschrieben und die Zustimmung zum Bauvorhaben gegeben hat, sondern die Mutter der Beschwerdeführerin und Nutzniesserin dieser Parzelle. Vorliegend ist somit fraglich, ob die kleine Baubewilligung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden ist und dementsprechend an einem ursprünglichen Mangel leidet. Zuständig für die Prüfung des Widerrufs einer Baubewilligung ist die Baubewilligungsbehörde (Art. 43 Abs. 1 BauG). Es ist daher an ihr zu prüfen, ob Widerrufsgründe vorliegen. Das Verfahren ist mit einer (anfechtbaren) Verfügung abzuschliessen. Das Widerrufsbegehren wurde erstmals in der Beschwerde an die BVD vorgebracht.