c) Wie vorstehend unter Erwägung 2e dargelegt, ist die kleine Baubewilligung vom 25. August 2017 in Rechtskraft erwachsen. Diese Baubewilligung wurde in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt (vgl. Art. 32b BauG sowie Art. 27 BewD), da der Beschwerdegegner mit seinem Baugesuch die schriftliche Zustimmung der Nachbarn eingereicht hat. Unbestritten ist, dass auf dem Formular ZN «Schriftliche Zustimmung der Nachbarn» nicht die Beschwerdeführerin und Eigentümerin der Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. L.________ unterschrieben und die Zustimmung zum Bauvorhaben gegeben hat, sondern die Mutter der Beschwerdeführerin und Nutzniesserin dieser Parzelle.