Beim Entscheid, ob eine Baubewilligung widerrufen werden soll, geniesst die Behörde ein gewisses Entscheidungsermessen («kann»- Vorschrift).17 Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, so ist der Widerruf nach Art. 43 Abs. 2 BauG nur zulässig, wenn überwiegende, besonders wichtige Interessen ihn gebieten (d.h. mit dem Bauvorhaben derart schwerwiegende Nachteile verbunden wären, dass sie keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen) oder wenn die gesuchstellende Person die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat.18 14 BVR 2000 S. 77 E. 4b; VGE 2016/235 vom 30. November 2018 E. 4.b, Markus Müller in: Kommentar zum bernischen