Eine Baubewilligung kann gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist (ursprünglicher Mangel) oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist (nachträglicher Mangel). Allerdings ist nicht jede fehlerhafte Baubewilligung widerrufbar. Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen ist, darf sie nicht leichthin infrage gestellt werden, weil sonst die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde.