b) Rechtskräftige Verfügungen zeichnen sich durch Rechtsbeständigkeit aus. Ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren kann nur unter besonderen Voraussetzungen wiederaufgenommen werden. Für das bernische Verwaltungsverfahren regelt Art. 56 VRPG die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Allgemeinen. Art. 43 BauG geht dieser Norm als Spezialnorm vor.14 Eine Baubewilligung kann gemäss Art.