a) Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Widerruf der kleinen Baubewilligung vom 25. August 2017 unter anderem damit, dass weder der Grenzabstand eingehalten noch eine privatrechtliche Vereinbarung über ein Näherbaurecht abgeschlossen worden sei und sie ebenso wenig dem Bauvorhaben zugestimmt habe. Aus all diesen Gründen sei die kleine Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden. Der Beschwerdegegner hält fest, es sei kein zivilrechtliches Näherbaurecht erforderlich gewesen, da die Zustimmung der Nachbarin vorgelegen habe. Er könne sich auf eine rechtskräftige Baubewilligung berufen.