d) Da eine zu Unrecht erfolgte Nichtbeteiligung einer einspracheberechtigten Person am Baubewilligungsverfahren in aller Regel auch eine mangelhafte Eröffnung des Bauentscheids an diese Person nach sich zieht, richtet sich der Fristenlauf für eine nachträgliche Baubeschwerde nach den für eine mangelhafte oder fehlende Eröffnung einer Verfügung geltenden Regeln.11 Einspracheberechtigte, die im Baubewilligungsverfahren keine Gelegenheit erhalten haben, Einsprache zu erheben, können sich demzufolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des massgebenden Sachverhalts mit Baubeschwerde gegen die Baubewilligung zu Wehr setzen.