65 Abs. 1 VRPG).10 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. L.________. Direkt daran angrenzend liegt die Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. J.________, die im Eigentum des Beschwerdegegners liegt. Durch Bauvorhaben auf dem beschwerdegegnerischen Grundstück ist sie unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Daher wäre die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren zur Einsprache befugt gewesen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Da sie dem Bauvorhaben weder zugestimmt noch davon eine Mitteilung erhalten hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 4 BewD), war die Beschwerdeführerin unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligt.