c) Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVD ist daher zur Beurteilung der eingereichten Beschwerde zuständig. Zur Baubeschwerde befugt sind gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde. Personen, die zur Einsprache befugt gewesen wären, aber unverschuldeterweise am erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht teilnehmen konnten, können einen Bauentscheid gegebenenfalls nachträglich anfechten (Art. 65 Abs. 1 VRPG).10