b) Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin führt in ihrer als «Baubeschwerde gemäss Art. 40 BauG» benannten Eingabe vom 26. Februar 2021 aus, die kleine Baubewilligung vom 25. August 2017 sei zu Unrecht erfolgt. Sie sei demzufolge zu widerrufen. Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort fest, soweit die Beschwerdeführerin die kleine Baubewilligung vom 25. August 2017 als Anfechtungsobjekt betrachte, habe sie die Beschwerdefrist verpasst. Auf ihre Beschwerde vom 26. Februar 2021 könne nicht eingetreten werden. Auch die Gemeinde kommt in ihrer Stellungnahme zum Schluss, die Beschwerde sei verspätet.