Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat der Gemeinde Ins mit, sie sei seit 2016 Eigentümerin der Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. L.________ und habe nichts unterschrieben. Sie führte weiter aus, das Verfahren sei nicht eingehalten worden und somit sei keine Baubewilligung ergangen. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Ins eröffnete der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2021 nachträglich eine Kopie der kleinen Baubewilligung vom 25. August 2017 (vgl. Ziff. III./1.). Gleichzeitig hat sie diese Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zur Anfechtung der Verfügung und/oder der Baubewilligung vom 25. August 2017 versehen (vgl. Ziff. III./3.).