b) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Nachbarparzelle Ins Grundbuchblatt Nr. L.________ und kann sich daher am baupolizeilichen Verfahren beteiligen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Da ihrem Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht Folge geleistet worden ist, ist sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG8). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Rechtskraft der Baubewilligung vom 25. August 2017