Nachträgliche Arbeiten seien demnach nicht Gegenstand des Baugesuchs. Im Übrigen sei ihm die Baubewilligung erteilt worden, da sämtliche relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten seien. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3/11 BVD 110/2021/31