Diese sei nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Bezüglich der kleinen Baubewilligung vom 25. August 2017 hält er fest, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei und deshalb auch auf dieses Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden könne. In materieller Hinsicht macht er geltend, dass die kleine Baubewilligung mit Zustimmung der betroffenen Nachbarin und Nutzniesserin erfolgt sei. Zudem könne die Rüge von weiteren Arbeiten im Dezember 2020 nicht gehört werden, da Gegenstand einer allfälligen Baubeschwerde nur die ursprüngliche Baubewilligung sein könne. Nachträgliche Arbeiten seien demnach nicht Gegenstand des Baugesuchs.