Weiter macht sie geltend, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von der Baute nicht erst im Dezember 2020 Kenntnis erhalten habe und unter diesem Aspekt die Beschwerde verspätet sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 beantragt der Beschwerdegegner, auf die Rechtsbegehren sei nicht einzutreten. Im Eventualbegehren beantragt er die Abweisung der Rechtsbegehren. In formeller Hinsicht stellt er die Frage nach dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde. Er führt aus, bei der Verfügung vom 27. Januar 2021 handle es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Diese sei nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.