Dies sei im Baubewilligungsverfahren übersehen worden, weshalb sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2021 die Baubewilligung nachträglich eröffnet habe. Die Gemeinde verweist zudem auf gewisse Abweichungen zwischen den bewilligten Plänen und der aktuellen Situation vor Ort. Hierzu hält sie fest, möglicherweise seien aber nicht alle diese Abweichungen für sich baubewilligungspflichtig. Weiter macht sie geltend, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von der Baute nicht erst im Dezember 2020 Kenntnis erhalten habe und unter diesem Aspekt die Beschwerde verspätet sei.