5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 aus, sie habe bei der Überprüfung der Bauakten aus dem Jahr 2017 festgestellt, dass nicht die Beschwerdeführerin als Eigentümerin, sondern ihre Mutter als Nachbarin die Zustimmung zum Bauvorhaben unterzeichnet habe. Dies sei im Baubewilligungsverfahren übersehen worden, weshalb sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2021 die Baubewilligung nachträglich eröffnet habe.