Die Beschwerdeführerin teilte dem Gemeinderat am 23. Januar 2021 mit, sie sei seit 2016 Eigentümerin des Grundstücks und habe das Formular nicht unterzeichnet. Demnach sei die Baubewilligung unrechtmässig ausgestellt worden und die Baute entspreche auch nicht dem Baugesuch. Abschliessend hielt sie fest, werde ihrem Antrag nicht entsprochen, so sei ihr dies in einem beschwerdefähigen Entscheid zu eröffnen. 3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 rekapitulierte die Baupolizeibehörde den Sachverhalt und eröffnete der Beschwerdeführerin wie auch dem Beschwerdegegner folgenden Beschluss: