Gestützt darauf führte der Gemeindeschreiber einen kurzen Augenschein vor Ort durch und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 mit, er habe weder eine illegale Baute im Garten festgestellt noch eine Lärmquelle wahrgenommen und bat die Beschwerdeführerin um genauere Angaben zum Störobjekt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Januar 2021 nach und führte aus, der mit Plexiglas gedeckte Sitzplatz samt Holzboden und eine über 2 m hohe Holzwand verursache Lärm. Zudem stellte sie die Brandgefahr dieser Holzkonstruktion infrage. Weiter hielt sie fest, die Baute befinde sich weniger als 20 cm von ihrer Grundstückgrenze entfernt.