7. Den Beschwerdeführenden sowie der Gemeinde wird jeweils ein Satz der bewilligten Pläne gemäss Ziffer 2.1 zugestellt. 8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9. Der Kanton (Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli) hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 4426.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 25 Kantonales Geoinformationsgesetz vom 8. Juni 2015 (KGeolG; BSG 215.341). 16/18 BVD 110/2021/30 IV. Eröffnung