- Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die Abfälle, soweit betrieblich möglich auf der Baustelle trennen (Art. 17 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen VVEA). Während der Bauphase: - Spätestens bei Baubeginn (Schnurgerüstabnahme / Baufreigabe) ist die obligatorische Bauversicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) abzuschliessen. Die Gemeinde empfiehlt, auch zu prüfen ob eine private Bauherrenhaftpflicht und Bauwesenversicherung abzuschliessen ist.