c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Gemeinde hat mit Eingabe vom 26. März 2021 mitgeteilt, dass sie die Beschwerde unterstütze. Sie kann daher nicht als unterliegend gelten. Dem Regierungsstatthalteramt können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die vorliegenden Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21), trägt daher der Kanton.