Die gemäss Vorinstanz verfügten Kosten (Ziffer. 2 des angefochtenen Entscheids) werden schliesslich unverändert in den vorliegenden Entscheid übernommen. Für das Inkasso dieser Kosten bleibt das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zuständig. b) Der Entscheid ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b ZWV dem ARE zu eröffnen.