a) Insgesamt ist dem Bauvorhaben – in Aufhebung des Bauabschlags der Vorinstanz – die Baubewilligung zu erteilen. Massgebend sind dabei die im Dispositiv näher bezeichneten Pläne mit Stempel des Rechtsamts BVD vom 6. August 2021. Der Gesamtentscheid umfasst neben der Baubewilligung die Wasseranschlussbewilligung der Gemeinde. Nicht Teil dieses Entscheids ist die ersuchte Erweiterung der gastgewerblichen Betriebsbewilligung; dieses Gesuch wird gemäss den Ausführungen der Gemeinde in der Eingabe vom 16. Juni 2021 nach Vorliegen der Baubewilligung in einem separaten Verfahren durch das Regierungsstatthalteramt behandelt.20 Die erforderlichen Amts- und Fachberichte liegen vor.