diese Konstellation ist damit nicht vergleichbar mit Konzepten (wie sie etwa dem erwähnten BGE 1C_71/2019, 1C_93/2019 vom 16. April 2020 zugrunde lag), wo solche Wohnungen im Stockwerkeigentum an nicht Ortsansässige verkauft werden, verbunden mit der Auflage, dass diese ihre eigene Ferienwohnung nur während weniger Wochen pro Jahr selber nutzen dürfen. Dennoch enthalten auch die mit vorliegendem Entscheid verfügten Auflagen, mit welchen die Beschwerdeführenden einverstanden sind, eine ausdrückliche Beschränkung dieser 18 BGE 1C_71/2019, 1C_93/2019 vom 16. April 2020, E. 6.2 f. 19 vgl. etwa Angebot «Winterpauschale», Vorakten pag. 80.