Zu beachten ist dabei auch, dass die Gefahr einer übermässigen Eigennutzung dieser Wohnungen durch die Beschwerdeführenden als Eigentümerschaft als sehr klein einzuschätzen ist, da diese selber im Dorf wohnen; diese Konstellation ist damit nicht vergleichbar mit Konzepten (wie sie etwa dem erwähnten BGE 1C_71/2019, 1C_93/2019 vom 16. April 2020 zugrunde lag), wo solche Wohnungen im Stockwerkeigentum an nicht Ortsansässige verkauft werden, verbunden mit der Auflage, dass diese ihre eigene Ferienwohnung nur während weniger Wochen pro Jahr selber nutzen dürfen.