Diese Leistungen und die Benutzung der Infrastruktur sind im Preis inbegriffen (wobei weitere Mahlzeiten neben dem Frühstück wie üblich nur bei Buchung eines Halbpensionangebots inbegriffen sind) und werden daher klarerweise als Leistungen des Beherbergungsbetriebs wahrgenommen. Damit ist diesbezüglich gemäss Bundesgericht die Voraussetzung, wonach die Dienstleitungen von einer 10/18 BVD 110/2021/30