Dies würde jedoch zu weit führen und dürfte auch kaum der Meinung des Gesetzgebers entsprochen haben. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen zur ZWV eine exemplarische Aufzählung von möglichen hotelmässigen Infrastrukturen enthalten ist, weshalb selbst das Vorhandensein von Wellness- oder Fitnessangeboten und/oder die Möglichkeit der Nutzung eines Hallenbades ausserhalb des eigenen Betriebs nicht als zwingende Voraussetzung eines strukturierten Beherbergungsbetriebs angesehen werden kann. Entscheidend können aus Sicht der BVD nicht das Vorhandensein bzw. das Fehlen einzelner hotelmässiger Infrastrukturen sein.