Dieser Einschätzung kann die BVD nicht folgen. Sie hätte letztlich zur Konsequenz, dass nur Betriebe mit eigenem Hallenbad oder eigenen Fitness- bzw. Wellnessräumlichkeiten die Voraussetzungen an einen strukturierten Beherbergungsbetrieb erfüllen könnten. Dies würde jedoch zu weit führen und dürfte auch kaum der Meinung des Gesetzgebers entsprochen haben.