Nach Ansicht der Vorinstanz scheitert eine Bewilligung für einen strukturierten Beherbergungsbetrieb vorliegend jedoch, weil es dem Gasthof «an den bei strukturierten Beherbergungsbetrieben ebenfalls vorauszusetzenden zusätzlichen hotelmässigen Infrastrukturen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad, Fitness, Wellness und anderen Sportanlagen fehlt». Dabei erachtet sie auch das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Erbringen dieser Angebote durch Kooperationspartner aus der Region (Hallenbad in Meiringen, Sauna im Hotel B.________) als unzureichend. Dieser Einschätzung kann die BVD nicht folgen.