Vorliegend verfügt der Betrieb mit dem Restaurant, der hoteleigenen Ludothek bzw. einem Gemeinschafts- und Spielraum, dem Spielplatz sowie dem Empfangsbereich / der Rezeption über eine hotelmässige Infrastruktur, welche die Gäste der beiden Wohnungen ohne Einschränkung nutzen können. Nach Ansicht der Vorinstanz scheitert eine Bewilligung für einen strukturierten Beherbergungsbetrieb vorliegend jedoch, weil es dem Gasthof «an den bei strukturierten Beherbergungsbetrieben ebenfalls vorauszusetzenden zusätzlichen hotelmässigen Infrastrukturen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad, Fitness, Wellness und anderen Sportanlagen fehlt».