In Zusammenhang mit den hotelmässigen Infrastrukturen erwähnen die Erläuterungen zur ZWV beispielhaft «Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad, Sportanlagen, Restaurants und Spielräume, die typischerweise von der Mehrzahl der Gäste in Anspruch genommen werden» (vgl. E. 3c). Vorliegend verfügt der Betrieb mit dem Restaurant, der hoteleigenen Ludothek bzw. einem Gemeinschafts- und Spielraum, dem Spielplatz sowie dem Empfangsbereich / der Rezeption über eine hotelmässige Infrastruktur, welche die Gäste der beiden Wohnungen ohne Einschränkung nutzen können.