c) Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass das Hotel «A.________» mangels genügender hotelmässiger Infrastrukturen/Gemeinschaftseinrichtungen nicht einem strukturierten Beherbergungsbetrieb im Sinne der Zweitwohnungsgesetzgebung entspreche. In Zusammenhang mit den hotelmässigen Infrastrukturen erwähnen die Erläuterungen zur ZWV beispielhaft «Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad, Sportanlagen, Restaurants und Spielräume, die typischerweise von der Mehrzahl der Gäste in Anspruch genommen werden» (vgl. E. 3c).