_» liegt in unmittelbarer Nähe der beiden Wohnungen (vgl. E. 4a), so dass die erwähnten, im Hotel angebotenen Dienstleistungen auch effektiv in Anspruch genommen werden dürften; der räumliche Zusammenhang zwischen dem Hotel und den zu bewirtschaftenden Wohnungen ist daher – im Unterschied zum erwähnten BGE 145 II 354 (E. 4.2) – gewährleistet. Die Wohnungen werden räumlich und funktionell als Teil des bestehenden Hotelbetriebs 17 Vgl. Erläuterungen zur Zweitwohnungsverordnung vom 18. November 2015, S. 5 f.