Diese Vorgaben werden zudem mit den im vorliegenden Entscheid verfügten, im Grundbuch anzumerkenden Auflagen, mit welchen sich die Beschwerdeführenden ausdrücklich einverstanden erklärten, langfristig sichergestellt. Näher zu prüfen ist daher in der Folge einzig noch die aus Sicht der Vorinstanz nicht erfüllte Voraussetzung von Art. 4 Bst. a ZWV, wonach der Betrieb hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen umfassen muss, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste in Anspruch genommen werden.