Damit werden die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 Ingress ZWG («dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen»), von Art. 7 Abs. 2 Bst. b ZWG erster Satzteil («nicht auf persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten») sowie von Art. 4 Bst. b und c ZWV («hotelähnliches Betriebskonzept» und «Bewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Betriebs sichergestellt») vorliegend erfüllt. Diese Vorgaben werden zudem mit den im vorliegenden Entscheid verfügten, im Grundbuch anzumerkenden Auflagen, mit welchen sich die Beschwerdeführenden ausdrücklich einverstanden erklärten, langfristig sichergestellt.