Dabei gilt es zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um Stockwerkeigentümerwohnungen handelt, bei welchen im Falle von Uneinigkeit der einzelnen Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft besondere Risiken im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln für Erneuerungsarbeiten bestehen.17 Schliesslich reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2021 den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Bewirtschaftungsvertrag (vgl. E. 3d) zwischen ihnen und der «A.________ AG» ein.