Der gemäss ARE verlangten Einreichung einer «branchenüblichen Lösung zur Finanzierung von Erneuerungsinvestitionen» kommen die Beschwerdeführenden mit diesen Unterlagen in genügender Weise nach. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um Stockwerkeigentümerwohnungen handelt, bei welchen im Falle von Uneinigkeit der einzelnen Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft besondere Risiken im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln für Erneuerungsarbeiten bestehen.17