Die von der Vorinstanz erwähnten Bundesgerichtsentscheide seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Schliesslich sei anzufügen, dass Sinn und Zweck der Zweitwohnungsgesetzgebung darin liege, «kalte Betten» zu verhindern und mithin eine möglichst hohe Auslastung der Betten sicherzustellen. Genau dies könne mit der geplanten Nutzung sichergestellt werden. 5. Strukturierter Beherbergungsbetrieb: Beurteilung 8/18 BVD 110/2021/30