Einzig die Sauna befinde sich rund 700 Meter von den geplanten Wohnungen entfernt. Inwiefern das Hallenbad- und Wellnessangebot dinglich sichergestellt werden müsse, wie dies die Vorinstanz fordere, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ihr Angebot zudem nicht zu vergleichen mit demjenigen von Plattformwohnungen. Bei solchen seien ein täglicher Zimmerservice, Frühstück etc. nicht Teil des Angebots. Die von der Vorinstanz erwähnten Bundesgerichtsentscheide seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.