Mit der Qualifikation des Erfordernisses des Hallenbades bzw. einer Wellnessanlage als kumulatives und zwingend notwendiges Merkmal liege ein Rechtsfehler vor. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass Dienstleistungen wie Rezeption, Zimmerdienst, Ludothek, Gemeinschaftseinrichtungen (Restaurant, Gemeinschafts- und Spielraum) klar erfüllt seien. Das Fehlen eines Wellness- und Hallenbadangebots dürfe nicht als zwingender Grund für das Absprechen des Merkmals des strukturierten Betriebs angesehen werden.