Ergänzend zum Haupthaus mit einigen Einzel- und Doppelzimmern seien aufgrund der wachsenden Beliebtheit des Hotels kleinere Chalets im selben Stil gleich nebenan bewilligt und gebaut worden, welche heute Gäste in Familienzimmern und Ferienwohnungen beherbergen würden. Die Erläuterungen zur ZWV würden exemplarisch einige Dienstleistungen aufzählen, welche als hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen angesehen würden. Aufgrund des Wortlautes «wie zum Beispiel» werde klar, dass es sich um exemplarische Beispiele handle. Mit der Qualifikation des Erfordernisses des Hallenbades bzw. einer Wellnessanlage als kumulatives und zwingend notwendiges Merkmal liege ein Rechtsfehler vor.