c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das einzig strittige Kriterium der «hotelmässigen Dienstleistungen und Infrastrukturen» nach Art. 4 Bst. a ZWV sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfüllt. Das Hotel «A.________» werde seit über 40 Jahren als Familienbetrieb geführt. Seit Beginn würden dabei Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen erbracht. Ergänzend zum Haupthaus mit einigen Einzel- und Doppelzimmern seien aufgrund der wachsenden Beliebtheit des Hotels kleinere Chalets im selben Stil gleich nebenan bewilligt und gebaut worden, welche heute Gäste in Familienzimmern und Ferienwohnungen beherbergen würden.