gewollt, hätte er auf das zusätzliche Bewilligungskriterium hotelmässige Infrastruktur und deren beispielhafte Aufzählung in den Materialien verzichtet. Der vorliegende Betrieb erfülle daher mangels genügender hotelmässiger Dienstleistungen die Voraussetzungen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs nicht. Die Nutzung der geplanten Wohnung dürfte sich zudem bei realistischer Betrachtung, abgesehen vom inkludierten Frühstück, kaum von derjenigen einer Plattformwohnung unterscheiden.