Hier fehle es beim Gasthof – abgesehen vom Restaurationsbetrieb – weitgehend an den bei strukturierten Beherbergungsbetrieben ebenfalls vorauszusetzenden zusätzlichen hotelmässigen Infrastrukturen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad, Fitness, Wellness und anderen Sportanlagen. Würde man auf die Voraussetzung verzichten, würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass jedes Hotel bzw. jeder Beherbergungsbetrieb mit einem Restaurant sowie 15 Zimmern oder 30 Betten und entsprechendem Betriebskonzept (mit Inkludierung von hotelmässigen Dienstleistungen im Übernachtungspreis) zusätzliche Wohnungen erstellen könnte. Hätte dies der Gesetzgeber so